Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
Stand: 01.06.2022
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 09.11.2022 – L 2 SO 1183/22Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2023 – L 2 SO 2552/22
- BSG, 21.11.2024 – B 8 SO 23/22 RSozialhilfe - Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie - Bewilligung und Auszahlung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt - stationäre Pflege - Barbetrag und BekleidungspauschaleZitiert von 3
- LG Hannover, 06.01.2023 – 71 StVK 134/22
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 30/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 - Mehrbedarf - Aufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-PandemieZitiert von 5
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 16.04.2026 – L 9 SO 330/24
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 6/25 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 2 im Jahr 2022Zitiert von 1
- LSG Bayern, 10.04.2025 – L 8 SO 108/23
20 Entscheidungen zu § 144 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 144 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1.